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   VG Dresden, 17.04.2012 - 2 K 816/10   

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VG Dresden, 17.04.2012 - 2 K 816/10 (https://dejure.org/2012,61259)
VG Dresden, Entscheidung vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 (https://dejure.org/2012,61259)
VG Dresden, Entscheidung vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 (https://dejure.org/2012,61259)
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Wird zitiert von ... (7)

  • VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14

    Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren

    5 Die zuvor genannten Vorschriften begründen jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut ("berechtigt") ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellen dieses in dessen Ermessen ( vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 -, juris ).

    Immerhin wäre daran zu denken, dass die Antragsgegnerin auch in ihre Überlegungen hätte einstellen müssen, ob es nicht angezeigt sein könnte, vor einer Einstellung der Wasserversorgung das Ergebnis der Prüfung des Jobcenters für den Landkreis L. abzuwarten, ob die Zahlungsrückstände der Antragstellerin durch eine Darlehensbewilligung dieses Amts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch abgelöst werden können, zumal aktuell keine weitere Erhöhung dieser Zahlungsrückstände droht; des Weiteren könnte es geboten sein, dass die Antragsgegnerin darlegt, wie sie sich im konkreten Fall ein (menschenwürdiges) Leben der Antragstellerin ohne jegliche Wasserversorgung auf Dauer vorstellt ( vgl. hierzu auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012, a.a.O., m.w.N.; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012, a.a.O. ) und wie sie (die Antragsgegnerin) in der Vergangenheit mit anderen Abgabenschuldnern umgegangen ist und umzugehen gedenkt.

  • VG Magdeburg, 22.06.2012 - 9 A 166/11

    Sperrung eines Trinkwasseranschlusses

    Dazu zählen etwa, Anzahl und Alter der im Haushalt lebenden Personen sowie deren eventueller Gesundheits- und Pflegezustand, Kinder, ältere Leute, gewerbliche Einrichtungen, Gast- und Hotelgewerbe, Folgeschäden etc. (vgl. dazu etwa: VG Frankfurt, Beschl. v. 04.12.2009, 5 L 264/09; VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; OVG A-Stadt-Brandenburg, Beschl. v. 01.11.2011, OVG 9 S 40.11; alle juris).

    Denn die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (VG Dresden, Urteil v. 17.04.2012, 2 K 816/10; juris).

    Weiter darf es sich auch nicht etwa um streitbefangene Forderungen oder solche aus zurückliegenden Jahren handeln (vgl.: VG Lüneburg, Beschl. v. 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Dresden, Urt. v. 17.04.2012, 2 K 816/10; juris).

  • VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14

    Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund

    Die Regelung begründet jedoch (auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen), wie sich schon aus ihrem Wortlaut ("berechtigt") ergibt, keine Verpflichtung des Wasserversorgers zur Einstellung der Wasserversorgung, sondern stellen dieses in dessen Ermessen (vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 -, juris; VG Freiburg, a.a.O).

    (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10 - juris).

  • VG Cottbus, 31.07.2020 - 6 L 364/20
    Die Liefersperre ist nämlich kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (vgl. VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, Rn. 18, beide juris).

    Hierbei sind die häusliche Situation des Antragstellers und dessen teilweise erfolgte Zahlungen sowie seine Zahlungsmoral zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - OVG 9 S 40.11 -, Rn. 4 - 62; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 - VG Dresden - Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, alle juris).

  • VG Schwerin, 16.12.2021 - 7 B 1888/21

    Rechtswidrige Einstellung öffentlicher Trinkwasserversorgung bei

    Die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung für Forderungen aller Art, sondern nur die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bezogen auf die im Gegenseitsverzhältnis stehenden Pflichten der Beteiligten des Wasserversorgungsverhältnisses (wie VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, VG Freiburg [Breisgau], Beschluss vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, VG Cottbus, Beschluss vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, VG Potsdam, Beschluss vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -).

    Dementsprechend darf die Versorgungseinstellung nicht auch darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin etwa finanziellen Verpflichtungen wegen der Abwasserentsorgung nicht nachgekommen sei oder nachkommen werde;"artfremde" Forderungen der letztgenannten Provenienz können nämlich eine Einstellung der Wasserversorgung nicht rechtfertigen, schon weil die Liefersperre kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung ist (vgl. etwa die Urteile des VG Dresden vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, juris Rdnr. 27, des VG Magdeburg vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, juris Rdnr. 18, und die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. November 2011 - 9 S 40.11 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2012, S. 140 f., des VG Freiburg [Breisgau] vom 4. September 2014 - 4 K 1748/14 -, juris Rdnr. 5, des VG Cottbus vom 31. Juli 2020 - 6 L 364/20 -, juris Rdnr. 17, und des VG Potsdam vom 27. Oktober 2021 - 8 L 674/21 -, juris Rdnr. 16, jeweils m. w. Nachw.).

  • VG Potsdam, 27.10.2021 - 8 L 674/21
    Denn die Liefersperre ist kein außerordentliches Mittel der Zwangsvollstreckung (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2012 - 9 A 166/11 -, juris Rn. 19; VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, juris Rn. 27; VG Meiningen, Urteil vom 21. Februar 2006 - 2 K 110/03.Me -, juris Rn. 28; VG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 3 B 43/03 -, juris Rn. 29).

    Selbst im Falle einer Forderung, welche die Einstellung der Trinkwasserversorgung zu rechtfertigen vermag, darf die Versorgung je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls nur eingestellt werden, wenn der Versorger eine Notversorgung sicherstellt (VG Dresden, Urteil vom 17. April 2012 - 2 K 816/10 -, juris Rn. 26 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 2 S 1926/14

    Verwaltungsaktscharakter der Ankündigung der Einstellung der Versorgung mit

    In etlichen Entscheidungen wird ausdrücklich oder schlüssig von einem Verwaltungsakt ausgegangen (vgl. z.B. VG Freiburg, Beschluss vom 20.07.2012 - 2 K 990/12 - VG Dresden, Urteil vom 17.04.2012 - 2 K 816/10; VG Potsdam, Beschluss vom 25.04.2008 - 8 L 75/08 - VG München, Urteil vom 17.03.2005 - M 10 K 04.5476 und Beschluss vom 22.06.2012 - M 10 S 12.2869 - jeweils juris).
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